Gartenordnung – Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Nutzung der Fläche: Mindestens 1/3 der Gartenfläche muss für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden.
Müll & Kompost: Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Krankes Pflanzenmaterial darf nicht auf den Kompost. Müllentsorgung ist nur in den dafür vorgesehenen Tonnen gestattet (kein Abstellen von Säcken daneben).
Befahren : Befahren der Wege ist nur bis 5 t zum Be- und Entladen erlaubt (Schrittgeschwindigkeit). Das Haupttor ist im Sommer nachts/wochenends und im Winter durchgehend zu verschließen.
Einfriedungen & Hecken: Zäune innerhalb der Anlage dürfen maximal 1,20 m hoch sein. Stacheldraht ist verboten. Während der Vogelschutz- und Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden.
Gemeinschaftsarbeit: Jeder Pächter ist zur Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit verpflichtet.
Wasserverbrauch: Wasser ist sparsam zu nutzen; Sprengen und Gießen vorzugsweise in den Abendstunden.
Ruhezeiten & Lärm:
Mittagsruhe (1. Mai – 30. Sept.): Täglich von 13:00 bis 15:00 Uhr (keine lauten Arbeiten / Rasenmähen).
Allgemein sind Lärm, laute Musik und Störungen zu vermeiden.
Das Waschen und Reparieren von Autos in der Anlage ist strengstens verboten.
Pflanzenschutz & Bepflanzung:
Beachtung behördlicher Pflanzenschutz- und Rattenbekämpfungsmaßnahmen.
Keine Verbund- und Schädlingsträger (z. B. Berberitze, Sadebaum) oder Pappeln/Obsthochstämme pflanzen.
Nadelgehölze dürfen max. 4 m hoch sein.
Mindestabstände einhalten: Kern-/Steinobst min. 3 m, Beerenobst min. 1 m.
Hunde & Katzen: Dürfen nicht dauerhaft im Garten gehalten werden. Außerhalb der Parzelle gilt eine strikte Leinenpflicht.
Bebauung & Bauten: Jegliche Bauten (Lauben, Unterstände) müssen vorab vom Vorstand und Bauamt schriftlich genehmigt werden. Garagen und die Nutzung als Lagerplatz sind unzulässig.
Gartenordnung des KGSV „Küssower Berg V“ e.V.
I.
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn alle Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen.
Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluß darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und des Pachtvertrages und für alle Vereinsmitglieder bindend. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung, sowie der Versorgung der Pächter mit Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) dienen soll, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muß.
II.
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen sind lediglich mit pilzlichen Krankheiten und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzen und Pflanzenteile, die zu vernichten sind. Ein Verbrennen solcher Teile hat mit Rücksicht auf die Nachbarn und Besucher unter Einhaltung der Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu erfolgen. Die Restmüllentsorgung ist in der dafür vorgesehenen Mülltonne am Haupttor möglich. Das Abstellen von Müllbeuteln oder Müllsäcken und anderen Abfällen (Kartonagen u.ä.) neben der Mülltonne ist zu unterlassen. Die Müllabholung erfolgt im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September jeweils donnerstags.
III.
Das Befahren der Wege der Gartenanlage ist mit Motorfahrzeugen nur bis zu einer Gesamtlast von 5t zum Zweck der Be- und Entladung erlaubt. Das Befahren mit Fahrzeugen über der zulässigen Gesamtlast bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Das Abstellen der Fahrzeuge innerhalb der Anlage ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen erlaubt (siehe Lageplan). Das Fahren innerhalb der Anlage hat in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen.
Das Haupttor der Gartenanlage dient dem Zweck, das Befahren der Anlage durch Unbefugte zu verhindern. Deshalb ist das Tor im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April ständig und vom 1. Mai bis 30. September Mo–Fr ständig, sowie Sa, So und an Feiertagen in der Zeit von 21.00–09.00 Uhr zu verschließen.
IV.
Die Umzäunung ist Bestandteil des Kleingartens. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten; das Besitzrecht richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten und sollten möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Der Heckenschnitt muß mit Rücksicht auf vorhandene Nester von Singvögeln ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden. Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und angrenzende Wege entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu pflegen.
V.
Der Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Die unverpachteten Flächen werden durch den Vorstand in persönliche Pflege die Vereinsmitglieder übergeben und auf die geleistete Gemeinschaftsarbeit angerechnet.
VI.
Wasser aus der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage ist möglichst sparsam zu nutzen. Das Bewässern der Beete und Rasenflächen sollte möglichst in den Abendstunden erfolgen.
VII.
Die Kleingärtner, ihre Angehörigen und Besucher sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikkapellen, Schießen und ähnliche Störungen sind zu unterlassen.
Vom 1. Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 13.00–15.00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind laute Arbeiten und Rasenmähen untersagt.
Das Waschen und Reparieren von Kfz ist in der Gartenanlage strengstens untersagt.
VIII.
Dem Vereinsvorsitzenden, seinem Beauftragten oder dem Obmann, sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten nach Anmeldung zu gestatten.
IX.
Der Pflanzenschutz ist eine der vordringlichen Aufgaben in einem kleingärtnerischen Gemeinwesen. Darum sollten Gehölze, welche Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, bakterielle Krankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden: z.B. Faulbaum, Traubenkirsche, Sadebaum, Rot- und Weißdorn, Berberitzen und Schneeball. Schon bestehende Pflanzen dieser Art sollten entfernt werden. Von Krankheiten befallene Gehölze sind umgehend zu entfernen, andernfalls ist der Verein berechtigt, solche Pflanzen auf Kosten des betroffenen Kleingärtners entfernen zu lassen.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch durch den Kleingärtner durchzuführen.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzung aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergleichen). Laubbäume wie Pappeln sind in Kleingärten nicht zu pflanzen. Ebenso sollten keine Obsthochstämme angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern auch den Garten zu sehr beschatten. Nadelgehölze sollten eine Wuchshöhe von 4m nicht überschreiten. Der Pflanzabstand beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3m, bei Beerenobst 1m.
Die Seitengrenzen sind nur im Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen und auch nur dann, wenn das aus Gründen des Windschutzes notwendig ist.
X.
Zu jeder Kleintierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist. Katzen und Hunde dürfen grundsätzlich nicht dauernd in der Kleingartenanlage gehalten werden. Zeitweilig mitgebrachte Hunde und Katzen sind außerhalb der Parzelle an der Leine zuführen oder in dafür üblichen Behältnissen zu transportieren.
XI.
Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten jeder Art die Genehmigung der Vereinsvorstandes und des zu ständigen Bauamtes einzuholen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Über die Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterialien, Feuerstellen, Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden müssen. Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplätze oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.
XII.
Für alle Kleingärtner gilt das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766).
Der Vorstand
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